Fragen zu den Abgeltungen und den anrechenbaren Kosten

Die Voraussetzungen für die Abgeltungen einer MV-Stufe sind in Art. 63 GSchG aufgelistet:

  • Zweckmässige Planung
  • Sachgemässer Gewässerschutz
  • Stand der Technik
  • Wirtschaftlichkeit

Diese vier Voraussetzungen sind bei der Verfahrenswahl gleichwertig, d.h. dass ein kostengünstiges Verfahren nicht zu Lasten von einem sachgemässen Gewässerschutz bevorteilt werden darf. Mehr konkrete Infos dazu sind in folgenden Unterlagen enthalten (Link).

Eine Verfahrenskombination geht über die gesetzlichen Anforderungen (80%-ige Elimination) hinaus. In diesem Fall muss ein Kostenschlüssel gefunden werden (s. regionale Infoveranstaltungen).

Die anrechenbaren Kosten für eine Nachbehandlung nach der Ozonung sind die Kosten eines Ein-Schicht Sandfilters, der herkömmlich dimensioniert ist. D.h. dass grössere Filter oder GAK-Filter (als Nachbehandlung) nur anteilsmässig anrechenbar sind (s. regionale Infoveranstaltungen).

Massnahmen auf einer Kläranlage, die kein Kriterium der GSchV erfüllt, jedoch auf freiwilliger Basis ausbaut, sind nicht abgeltungsberechtigt (s. Vollzugshilfe „Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen. Finanzierung der Massnahmen“).

Die Kosten eines Pilotversuchs werden zu 75% abgegolten, wenn es sich um ein neuartiges Verfahren oder eine Kombination von neuartigen Verfahren handelt. Wichtig ist, dass das Vorhaben unbedingt vorgängig mit dem BAFU abgesprochen wird. Falls mit dem Pilotversuch eine Betriebsoptimierung oder die verfeinerte Dimensionierung der Anlage angestrebt wird, zählt der Pilotversuch jedoch nicht zu den anrechenbaren Kosten.

Bei belasteten Standorten (z.B. ehemaligen Feuerwehrübungsplätzen mit PFAS) handelt es sich um eine sogenannte Bauherrenaltlast, weil die Sanierung erst durch den Bau der MV-Stufe «ausgelöst» wird (Art. 3 AltlV). Lassen sich die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht dem Verursacher überbinden und damit auch nicht über die VASA finanzieren, und muss der Bauherr selbst dafür aufkommen, sind die Mehrkosten gestützt auf Art. 61a GSchG grundsätzlich abgeltungsberechtigt. Damit die angefallenen Mehrkosten abgeltungsberechtigt sind, muss die Realisierung der Massnahmen gemäss Artikel 63 GSchG wirtschaftlich sein. Dies bedeutet, dass bei der angestrebten Zielsetzung (80% Spurenstoffelimination) die kostengünstigste Ausführung gewählt werden muss. Wird die MV-Stufe auf einem belasteten Standort gebaut, muss deshalb begründet werden, warum kein anderer Standort für die MV-Stufe oder eine Ableitung auf eine andere ARA in Frage kommt. Es empfiehlt sich daher – insbesondere bei Verdachtsfällen (z.B. ehemaliges industriell-gewerbliches Gebiet, ehemalige Feuerwehrübungsplätze) oder einem Eintrag im Kataster der belasteten Standorte – den Baugrund frühzeitig hinsichtlich allfälliger Schadstoffe zu untersuchen.

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